Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/15/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/15/0062 E 26. Juni 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 93, Tz 6, unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/15/0026

Ra 2014/15/0028

Ra 2014/15/0027