Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/15/0016

Rechtssatz

Die Verluste gelten durch die Zurechnung an eine andere Person als "berücksichtigt" iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, EStG 1988. Stellte man darauf ab, ob und zu welchem Zeitpunkt die auf die Komplementär-GmbH übergegangenen Verluste bei dieser steuerlich berücksichtigt werden (können), würde man dem telos des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, EStG 1988 nicht gerecht. Durch die Erfassung der im Ausland angefallenen Verluste soll der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung getragen werden. Die Leistungsfähigkeit der GmbH erfährt aber keine Änderung, wenn ihre auf eine andere Person übertragenen Verluste von dieser verwertet werden.