An dem nach § 19 EStG 1988 relevanten Zufluss von Einnahmen würde sich durch deren Weitergabe an Dritte nichts ändern (vgl. VwGH vom 31. Juli 2013, 2009/13/0194).An dem nach Paragraph 19, EStG 1988 relevanten Zufluss von Einnahmen würde sich durch deren Weitergabe an Dritte nichts ändern vergleiche VwGH vom 31. Juli 2013, 2009/13/0194).