Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/15/0007

Rechtssatz

An dem nach Paragraph 19, EStG 1988 relevanten Zufluss von Einnahmen würde sich durch deren Weitergabe an Dritte nichts ändern vergleiche VwGH vom 31. Juli 2013, 2009/13/0194).