Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/13/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0052 E 24. Juni 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen in eine bestimmte Rechtsauslegung.