Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/12/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0003 E 13. März 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Im Laufe der Zeit können sich bisweilen Verschiebungen der Schwerpunkte der jeweils auf einem einheitlichen Arbeitsplatz auftretenden Tätigkeiten ergeben, ohne dass derartige Verschiebungen sofort zu einer zeitraumbezogenen Neubewertung des Arbeitsplatzes zu führen hätten.