Verwaltungsgerichtshof
21.01.2015
Ro 2014/12/0029
GRS wie 2007/12/0003 E 13. März 2009 RS 1
Im Laufe der Zeit können sich bisweilen Verschiebungen der Schwerpunkte der jeweils auf einem einheitlichen Arbeitsplatz auftretenden Tätigkeiten ergeben, ohne dass derartige Verschiebungen sofort zu einer zeitraumbezogenen Neubewertung des Arbeitsplatzes zu führen hätten.