Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/12/0011

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Beendigung eines Karenzurlaubes setzt eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung voraus (Hinweis E 20. Oktober 2014, 2010/12/0134). Eine solche ausdrückliche Ermächtigung zur rückwirkenden rechtsgestaltenden Beendigung eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 existiert nicht.