Verwaltungsgerichtshof
13.11.2014
Ra 2014/12/0010
Nach dem Verständnis der insoweit übereinstimmenden Überlegungen der Regierungsvorlage (2009 BlgNR römisch 24 . GP, 4) und des Verfassungsausschusses (2112 BlgNR römisch 24 . GP, 7) zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 sollte diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnde Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG. Zudem spricht der Hinweis im Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens - wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd Paragraphen 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist.