Gemäß § 12 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG 2014) sind Beschwerden an das Verwaltungsgericht grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG 2014) sind Beschwerden an das Verwaltungsgericht grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen.