Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/11/0082

Rechtssatz

Das VwG hat die Annahme des Fehlens der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 auf Vorfälle bei Abschluss des Kaufvertrags gestützt. Danach hat der Revisionswerber, ohne von der Voreigentümerin dazu ermächtigt zu sein, den Kaufvertrag in deren Namen geschlossen, ihr damit rechtswidrig die Garantie des verkehrs- und betriebssicheren Zustands des Fahrzeugs übertragen und sie dadurch - nach der Aktenlage auch schlagend gewordenen - Gewährleistungsansprüchen des Erwerbers des Fahrzeugs ausgesetzt. Ausgehend von dem bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstab (Hinweis E vom 18. Dezember 1985, 85/11/0077 und B vom 29. Jänner 2016, Ra 2016/11/0009) und mit Blick auf die besondere Stellung eines nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten hat das VwG die von der Judikatur des VwGH gezogenen Leitlinien nicht überschritten, wenn es die Auffassung vertreten hat, ein derartiges Verhalten erschüttere die Vertrauenswürdigkeit, zumal das Unterfertigen eines Schriftstückes mit fremdem Namen, liegt keine Ermächtigung zu einem solchen Unterzeichnen vor, eine falsche Urkunde bewirkt vergleiche das Urteil des OGH vom 6. Mai 1999, 15 Os 54/99).