Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0056

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass - bei Fehlen von relevanten Sachverhaltsänderungen - durch einen rechtskräftigen Bescheid nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 das Bestehen eines Bedarfs nach dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Folgenden, rechtzeitig eingeleiteten Bewilligungsverfahren bindend festgelegt wird. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet aber keine "Sperrwirkung" zu Lasten anderer auf den Markt treten wollender Anbieter in dem Sinn, dass das in Aussicht genommene, im Bescheid nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 umschriebene, aber noch nicht verwirklichte Leistungsangebot schon dem für die Beurteilung der Bedarfsfrage grundsätzlich maßgeblichen "bestehende(n) Versorgungsangebot" iSd Paragraph 7, Absatz 2, Slbg KAG 2000 hinzuzurechnen wäre. Eine solche Sichtweise verbietet sich auch deshalb, weil sie, zumal der Adressat eines Bescheids nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 nicht zur tatsächlichen Umsetzung des Plans (also zu Errichtung und Betrieb der Krankenanstalt) verpflichtet wird, das in den Materialien betonte Ziel der Regelung, zu "verhindern, dass solche Feststellungen auf Vorrat beantragt und Projekte nicht umgesetzt werden", konterkarieren würde.