Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0056

Rechtssatz

Ein auf Erlassung eines Feststellungsbescheids nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 zielender Antrag muss nicht die für einen Antrag um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach Paragraph 8, Ziffer 4 und 5 Slbg KAG 2000 vorgeschriebenen Angaben (deren Erstellung gegebenenfalls kostenaufwendig sein wird) enthalten und erleichtert damit für den betreffenden Antragsteller insoweit das auf die Bedarfsfrage konzentrierte Verfahren. Allerdings kommt diesem Verfahren kein Selbstzweck zu. Vielmehr substituiert die positive Bedarfsfeststellung mit dem gesonderten Bescheid nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 die spätere Bedarfsfeststellung im eigentlichen Bewilligungsverfahren, wenn dieses rechtzeitig eingeleitet wird. Dieser Zusammenhang zwischen Vorabfeststellung und Errichtungsbewilligungsverfahren wird auch in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage Nr. 286 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 3. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) deutlich gemacht.