Verwaltungsgerichtshof
27.01.2014
2014/11/0001
Im Hinblick auf die eindeutige Anordnung in der hg. Verfügung, den ergänzenden Schriftsatz "in dreifacher Ausfertigung" vorzulegen (dabei handelte es sich bereits um einen Mängelbehebungsauftrag, sodass entgegen der Ansicht des Antragstellers ein weiterer Verbesserungsauftrag auch mit Blick auf Artikel 6, MRK nicht mehr erforderlich war), kommt es entgegen dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht darauf an, ob in den Verfahren anderer Gerichtshöfe die Vorlage einer geringeren Anzahl an Ausfertigungen erforderlich ist.