Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2014

Geschäftszahl

2014/11/0001

Rechtssatz

Wenn sich das zur Fristversäumnis führende Geschehen nicht mehr (mit Sicherheit) rekonstruieren lässt, sondern sogar vom Antragsteller selbst nur als wahrscheinlich angenommen wird und somit eine Mutmaßung darstellt, kann dahingestellt bleiben, ob das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis überhaupt glaubhaft gemacht werden kann (Hinweis B vom 25. April 2013, 2013/10/0075).