Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ro 2014/10/0129
Hat das VwG im angefochtenen Erk eine unzutreffende Auslegung einer Gesetzesbestimmung vorgenommen, wird diese Bestimmung in der Folge vom VfGH aufgehoben und entspricht die bereinigte Rechtslage (im Anlassfall) im Ergebnis dem, wie das VwG die Bestimmung vor ihrer Aufhebung ausgelegt hat, dann ist die Revision abzuweisen.