Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0129

Rechtssatz

Hat das VwG im angefochtenen Erk eine unzutreffende Auslegung einer Gesetzesbestimmung vorgenommen, wird diese Bestimmung in der Folge vom VfGH aufgehoben und entspricht die bereinigte Rechtslage (im Anlassfall) im Ergebnis dem, wie das VwG die Bestimmung vor ihrer Aufhebung ausgelegt hat, dann ist die Revision abzuweisen.