Verwaltungsgerichtshof
21.01.2015
Ro 2014/10/0115
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG EigenmittelV 2000 ist mit Blick auf den Grundsatz des Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG 2010 auszulegen, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG EigenmittelV 2000 auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken.