Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0115

Rechtssatz

Nach dem Einleitungssatz der - ua gemäß Paragraph 6, Absatz 6, NÖ MSG 2010 erlassenen - Eigenmittelverordnung ist unter "Einkommen" die "Summe aller Geld- und Sachbezüge" zu verstehen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Begriff des Einkommens iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG 2010 nicht nur Geld-, sondern auch Sachleistungen umfasst.