Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ro 2014/10/0111
Als Inhaber des Apothekenunternehmens ist im Falle des Betriebes durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft diese Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter, zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen. Tritt die Gesellschaft selbst als Revisionswerberin auf, kann die Revision der vertretungsbefugten Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft "als Konzessionärin" der Gesellschaft nicht zugerechnet werden vergleiche E 19. März 2002, 99/10/0143).