Verwaltungsgerichtshof
25.11.2015
Ro 2014/10/0110
Die Regelung der Voraussetzung der "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht" für den Schulerhalter in Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, PrivSchG 1962 erfolgte in offensichtlicher inhaltlicher und terminologischer Anlehnung an die entsprechende, für Leiter und Lehrer nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, PrivSchG 1962 geltende, Eignungsvoraussetzung ("in sittlicher Hinsicht"). Zu Paragraph 5, PrivSchG 1962 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 735, BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode aus, dass "die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der geltenden Rechtslage (entsprechen)." Der Gesetzgeber des PrivSchG 1962 knüpfte somit in diesem Punkt an die bis dahin geltenden Bestimmungen an. Der historische Gesetzgeber hat explizit nicht auf eine Unbescholtenheit in einem rein strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Sinn als Verwendungsvoraussetzung für Leiter und Lehrer rekurriert; ausschlaggebend war vielmehr deren "moralische und politische Unbescholtenheit" bzw. ein (bloß) "unbeanstandetes" sittliches Verhalten. Diese Sichtweise wurde ausweislich der Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 735, BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode im Paragraph 5, PrivSchG 1962 übernommen und hiefür der Begriff "Eignung in sittlicher (und staatsbürgerlicher) Hinsicht" geprägt. Daran knüpft wiederum die Regelung des Paragraph 4, PrivSchG 1962 an, indem vom Pflichtschulerhalter dessen "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht" gefordert wird. Die vom Schulerhalter geforderte "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht" ist nicht mit strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit gleichzusetzen. Demnach kann jemand (verwaltungs)strafrechtlich unbescholten und dennoch nicht verlässlich sein, umgekehrt kann jemand trotz Vorstrafe(n) als verlässlich angesehen werden.