Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0106

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis eines VwG auf fehlende Rechtsprechung des VwGH und auf eine seiner Entscheidung angeblich entgegen stehende "bisherige Verwaltungspraxis" wird nicht konkret dargelegt, dass der VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte. Damit wird den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan vergleiche B 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).