Verwaltungsgerichtshof
24.06.2015
Ro 2014/10/0103
Der keiner Unterhaltspflicht entsprechende Anteil des Einkommens kann gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Tir MSG 2010 nur dann angerechnet werden, wenn er tatsächlich regelmäßig für die Hilfesuchende bzw. für die Kinder zur Verfügung gestellt wird vergleiche E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).