Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0103

Rechtssatz

Der keiner Unterhaltspflicht entsprechende Anteil des Einkommens kann gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Tir MSG 2010 nur dann angerechnet werden, wenn er tatsächlich regelmäßig für die Hilfesuchende bzw. für die Kinder zur Verfügung gestellt wird vergleiche E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).