Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0064

Rechtssatz

Nach der klaren Anordnung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Wr MSG 2010 gelten Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach Paragraph 12, Absatz 3, legcit anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen; die zuletzt genannte Bestimmung enthält keine Ausnahmeregelung für "aus Sozialleistungen gebildete Rücklagen".