Verwaltungsgerichtshof
27.05.2014
Ro 2014/10/0064
Nach der klaren Anordnung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Wr MSG 2010 gelten Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach Paragraph 12, Absatz 3, legcit anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen; die zuletzt genannte Bestimmung enthält keine Ausnahmeregelung für "aus Sozialleistungen gebildete Rücklagen".