Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ro 2014/10/0039
Waren im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten und ging es im Verfahren vor dem VwGH nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität, so steht der Unterlassung der Verhandlung Artikel 6, MRK nicht entgegen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche Entscheidung EGMR 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).