Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2014/10/0037

Rechtssatz

Die Rodungsbewilligung bindet deren Gültigkeit nicht nur (iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ForstG 1975) an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck der "Bebauung mit Wohnhäusern", sondern setzt (iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG 1975) überdies einen Zeitpunkt fest, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde. Aus dem Umstand, dass die technischen Maßnahmen zur Schaffung eines geeigneten Bauplatzes mit Blick auf die Erfüllung des Rodungszweckes "Bebauung mit Wohnhäusern" vorgenommen wurden und damit vom Konsens umfasst sind, lässt sich nicht ableiten, dass damit bereits der genannte Rodungszweck erfüllt wurde. Die Annahme, durch das Einsetzen bzw. den Beginn "der forstrechtlich bewilligten Nutzung zur Bebauung mit Wohnhäusern" mit den technischen Maßnahmen zur Schaffung eines geeigneten Bauplatzes sei zugleich bereits der Rodungszweck "erreicht" worden, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Forstbehörde die Rodungsbewilligung nicht etwa an den Rodungszweck der Schaffung von Bauplätzen - zur nachfolgenden (allfälligen) Bebauung mit Wohnhäusern -, sondern eben an die "Bebauung mit Wohnhäusern" geknüpft hat. Da eine Bebauung mit Wohnhäusern bis zum Erlöschenszeitpunkt nicht erfolgt ist, trifft die Annahme des VwG, der genannte Rodungszweck sei vor Fristablauf erfüllt worden, nicht zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014100037.L03