Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0037

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Tir MSG 2010 zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat" - auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 140, ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, legcit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird vergleiche E 19. Februar 2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; E 28. Februar 2013, 2012/10/0203; E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2015/10/0119 E 27. Juni 2017

Ro 2014/10/0014 E 28. Juni 2016