Verwaltungsgerichtshof
28.06.2016
Ro 2014/10/0037
Lebt das erwachsene, grundsätzlich selbsterhaltungsfähige Kind im gemeinsamen haushalt mit der Mutter und geht seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht verloren, so ist zufolge der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Tir MSG 2010 der Mindestsatz für Alleinstehende gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, legcit heranzuziehen. Gleichzeitig ist allerdings Paragraph 16, Absatz eins, legcit in den Blick zu nehmen, wonach der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet ist, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zeigt der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft oder bemüht er sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung, so kommt gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, legcit eine Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Betracht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/10/0119 E 27. Juni 2017
Ro 2014/10/0014 E 28. Juni 2016