Verwaltungsgerichtshof
24.03.2015
Ro 2014/09/0066
Eine Mitbeteiligung auf der Seite des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraus vergleiche E 21. September 1993, 92/08/0259; E 29. Oktober 2009, 2007/03/0095), dies gilt auch für die die nunmehrige Rechtslage, mit welcher in Paragraph 21, Absatz 2, VwGG nur das Wort "Beschwerde" durch das Wort "Revision" ersetzt worden ist.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2015/09/0005 E 20. Mai 2015
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090066.J06