Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/09/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/02/0075 B 24. April 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH zur Post gegeben wurde vergleiche B 28. März 2014, Ro 2014/02/0081).