Verwaltungsgerichtshof
21.04.2015
Ra 2014/09/0042
Es stellt für sich noch keine Befangenheit dar, wenn ein Verwaltungsorgan angesichts des Vorbringens einer Partei seine Meinung nicht ändert oder Beweise nicht wie von der Partei gewünscht aufnimmt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/09/0010
Ra 2015/09/0001