Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/09/0042

Rechtssatz

Nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO 1975" an, sohin darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO 1975 eingeleitet war. Nach Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, beginnt das Strafverfahren dann, "sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben". Dass alle Ermittlungen dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangen, ist nicht erforderlich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/09/0010

Ra 2015/09/0001