Verwaltungsgerichtshof
21.04.2015
Ra 2014/09/0042
Nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO 1975" an, sohin darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO 1975 eingeleitet war. Nach Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, beginnt das Strafverfahren dann, "sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben". Dass alle Ermittlungen dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangen, ist nicht erforderlich.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/09/0010
Ra 2015/09/0001