Verwaltungsgerichtshof
21.04.2015
Ra 2014/09/0042
Grundsätzlich gehört es zu den Dienstpflichten eines Beamten, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen, wenn auch nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Dienstes Gegenstand des Disziplinarrechts ist, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf vergleiche E 5. September 2013, 2011/09/0040).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/09/0010
Ra 2015/09/0001