Verwaltungsgerichtshof
10.12.2014
Ra 2014/09/0036
Aus Artikel 23, in Verbindung mit Artikel 30,) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (römisch drei) vom 10. Dezember 1948, die keine verbindliche Rechtsquelle des Völker- und innerstaatlichen Rechtes ist, ist für anerkannte Flüchtlinge kein über den Aufnahmestaat hinausgehendes unmittelbares und unbeschränktes Recht auf Arbeit ableitbar.
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090036.L04