Verwaltungsgerichtshof
17.02.2015
Ra 2014/09/0027
Durch den Verweis in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, Wr DO 1994 auf die "sinngemäß" anzuwendende Bestimmung ua des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB ist auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen, somit auch auf die Vermögenssituation. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens gilt aber die lex specialis des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994. Danach ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission innehatte. Damit geht der Gesetzgeber unmittelbar auf unterschiedliche Diensteinkommen ein vergleiche Paragraph 3, Absatz 2 und 3 Wr BO 1967). Paragraph 76, Absatz 2, Wr DO 1994 enthält (anders als Paragraph 7, Wr BO 1967) keine Ausnahme betreffend Teilzeitbeschäftigung vergleiche E 16. November 1994, 94/12/0202). Für die Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldstrafe ist daher ohne Rücksicht auf die tatsächlich zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeitszeit ausschließlich von dem Monatsbezug (ohne Einbeziehung von Sonderzahlungen) auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung vor der Disziplinarkommission entspricht. Es ist der Bruttobezug heranzuziehen, weil sich der Nettobezug nicht nach dienstrechtlichen, sondern nach finanzrechtlichen Regeln gestaltet. Für die Berücksichtigung der Vermögenssituation sind die allgemeinen Grundsätze der zu Paragraph 19, VStG ergangenen Rechtsprechung auch im Disziplinarverfahren anzuwenden. Insbesondere kommt es bei der Verhängung einer Disziplinargeldstrafe nicht auf die Bestimmungen nach dem Wr MSG 2010 an. Die Frage, ob durch die Geldstrafe der notwendige Lebensunterhalt der Beamtin und ihrer Angehörigen gefährdet ist, ist erst bei der Hereinbringung der Geldstrafe (Paragraph 107, Absatz 2, Wr DO 1994) zu prüfen.