Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/09/0023

Rechtssatz

Ein Schuldspruch gemäß Paragraph 115, BDG 1979 darf nur erfolgen, wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten vergleiche E 19. September 2001, 99/09/0202). Gerade ein Verstoß im Bereich der Kernpflichten eines Beamten als Vorgesetzter über einen Zeitraum von mehreren Jahren weist ein beträchtliches Gewicht auf. Die mangelhafte Ausübung der Aufsichtspflicht (kein Nachfragen, keine Nachschau im Kasten), wenn dies über Jahre hinweg und trotz bei der der Aufsicht unterliegenden Mitarbeiterin bereits aufgetretener Mängel erfolgt, ist in der Regel geeignet, dienstliche Interessen iSd Paragraph 115, BDG 1979 zu beeinträchtigen. Schon aus diesen Überlegungen erweist sich daher die Vorgangsweise der belBeh, gemäß Paragraph 115, BDG 1979 einen Schuldspruch ohne Strafe zu verhängen, als verfehlt.