Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/09/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0202 E 19. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Schuldspruch ohne Strafe nach Paragraph 115, BDG 1979 handelt es sich - ungeachtet des Umstandes, dass er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 aufgezählt wird - dennoch um eine Disziplinarstrafe, weil damit gegen den Beamten ein rechtlich verbindlicher Vorwurf mit nachteiligen Wirkungen - etwa als erschwerender Umstand bei einer späteren Verurteilung - gemacht wird (Hinweis E 25. 06. 1992, 91/09/0148).