Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/09/0010

Rechtssatz

Die Regelung des Gewerbes der Personenbetreuung nach Paragraph 159, GewO beinhaltet keine Gründe für die Zulässigkeit der vorgeworfenen Beschäftigung von Ausländern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, auch wenn man die Zulässigkeit dieser Tätigkeit nach dem AuslBG annimmt, folgt daraus nicht die Zulässigkeit einer Beschäftigung von Ausländern mit der Reinigung von Fahrzeugen vergleiche E 5. September 2013, 2012/09/0119).