Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/09/0007

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 hat der Bf die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Bf keinen Verhandlungsantrag iSd Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche E 12. August 2010, 2008/10/0315; E 19. März 2013, 2011/21/0267 zu Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG). Beim nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Juristen, der beruflich mit der Führung von Verwaltungs(straf)verfahren befasst ist, ist davon auszugehen, dass ihm die Möglichkeit eines Antrages auf Durchführung einer Verhandlung bekannt ist. Wird in einem solchen Fall kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, bzw. ausdrücklich von der Stellung eines solchen Antrages abgesehen, so kann daher von einem Verzicht auf die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ausgegangen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/09/0008

Ra 2014/09/0035

Ra 2014/09/0023