Verwaltungsgerichtshof
17.02.2015
Ra 2014/09/0007
Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 hat der Bf die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Bf keinen Verhandlungsantrag iSd Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche E 12. August 2010, 2008/10/0315; E 19. März 2013, 2011/21/0267 zu Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG). Beim nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Juristen, der beruflich mit der Führung von Verwaltungs(straf)verfahren befasst ist, ist davon auszugehen, dass ihm die Möglichkeit eines Antrages auf Durchführung einer Verhandlung bekannt ist. Wird in einem solchen Fall kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, bzw. ausdrücklich von der Stellung eines solchen Antrages abgesehen, so kann daher von einem Verzicht auf die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ausgegangen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/09/0008
Ra 2014/09/0035
Ra 2014/09/0023