Verwaltungsgerichtshof
13.01.2015
Ra 2014/09/0007
Nichtstattgebung - Einleitung von Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist für die Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG maßgeblich. Bei dieser in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Diese Konkretisierungspflicht ist grundsätzlich umso genauer einzuhalten, je weniger offensichtlich die Schwere und Unumkehrbarkeit der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Revisionswerber verbundenen Nachteile sind vergleiche den hg. Beschluss vom 5. Dezember 2013, AW 2013/09/0039, zu der vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz geltenden, insofern gleichen Rechtslage).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/09/0008
Ra 2014/09/0023
Ra 2015/09/0001
Ra 2014/09/0042
Ra 2014/09/0035