Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/09/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0138 E 16. September 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat sie jene Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (Hinweis E 19.12.1996, 93/06/0229).