Verwaltungsgerichtshof
09.06.2015
Ra 2014/08/0069
Ein Betrieb iSd Paragraph 2, Absatz eins und 2 BUAG liegt vor, wenn die in ihm verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach (gemessen insbesondere an einer gewerblichen Befugnis, sie auszuüben) in einen der von Paragraph 2, BUAG umschriebenen Tätigkeitsbereiche der Bauwirtschaft fallen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl. Ro 2014/08/0071, mwN; zur Entscheidung des Gesetzgebers, nicht (mehr) auf eine vorhandene Gewerbeberechtigung, sondern auf die der Bauwirtschaft zuzuordnende Betriebsart abzustellen, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0461; zum nach wie vor vorhandenen Naheverhältnis zwischen den Betriebsarten des BUAG und den Gewerben der GewO vergleiche den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 2012, 9ObA150/11g).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/08/0070