Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0069

Rechtssatz

Zwar begründet der Umstand allein, dass ein Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem Bauarbeiten durchgeführt werden, keinen Betrieb vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2013, Zl. 2013/08/0146, und vom 31. Juli 2014, Zl. 2012/08/0253). Die gegenständliche Baustelle auf Privatgrund (Bauland - Wohngebiet), auf der der Grundeigentümer unter Zuhilfenahme dreier Mitarbeiter eine näher genannte Anzahl von Wohnungen und Reihenhäusern zum Zwecke späterer Vermietung errichtet hat, ist aber im Hinblick auf die für ein Bauvorhaben solcher Größe notorische Erforderlichkeit der genannten organisatorischen Einheit als Betrieb iSd Paragraph 2, BUAG anzusehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/08/0070