Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0060

Rechtssatz

Die Frage der Verjährung hat bei einem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlagen keine Relevanz, weil es nicht um eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen geht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0166, mwN).