Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0060

Rechtssatz

Zwar ist die Zulässigkeit einer Feststellung der Beitragsgrundlagen oder der abstrakten Beitragspflicht eines Versicherten dann zu verneinen, wenn der Versicherte nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Erlassung eines Beitragsbescheids (über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) beantragt hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2007, 2004/08/0003, und vom 18. Februar 2004, 2001/08/0014). Diese Rechtsprechung hat jedoch Fälle im Auge, in denen anstelle des beantragten Beitragsbescheids lediglich ein Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen wurde. Begehrt indessen ein Versicherter neben der (zusätzlich zur) Erlassung eines Beitragsbescheids auch die gesonderte bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen, so kann darin grundsätzlich keine unzulässige Antragstellung erblickt werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, 2007/08/0177).