Verwaltungsgerichtshof
07.09.2017
Ra 2014/08/0060
GRS wie 2006/08/0152 E 1. April 2009 RS 2
Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an dieser Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 99/08/0128).