Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/08/0152 E 1. April 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an dieser Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 99/08/0128).