Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0060

Rechtssatz

Der Lauf der Verjährungsfristen ist gegebenenfalls für jedes einzelne Dienstverhältnis, für jeden Beitragszeitraum und jede erstattete bzw. unterlassene Meldung gesondert zu beurteilen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. März 2004, 2000/08/0042, und vom 19. Oktober 2005, 2003/08/0140).