Verwaltungsgerichtshof
23.01.2015
Ra 2014/08/0051
Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0027, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0017).