Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0045

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kontinuierlich oder nur tageweise festzustellen war, ist nicht entscheidend, ob der Versicherte von der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse verständigt wurde oder nicht, zumal die Pflichtversicherung bei Vorliegen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG maßgeblichen Voraussetzungen ex lege eintritt und vom Bestand einer An- und Abmeldung unabhängig ist vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2013, 2011/08/0165, Punkt 3 der Entscheidungsgründe und vom 11. Juli 2012, 2009/08/0245, Punkt 8. der Entscheidungsgründe, mwN).