Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG grundsätzlich vergleiche als Ausnahme hiezu etwa Paragraph 25, Absatz 5, BUAG) jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden.