Verwaltungsgerichtshof
15.10.2014
Ra 2014/08/0009
GRS wie 2010/03/0024 B 22. Oktober 2012 RS 1
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor.