Verwaltungsgerichtshof
15.10.2014
Ra 2014/08/0009
Auch der automationsunterstützte Bescheid muss tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110-113/87 u.a., VfSlg. 11.590; das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0205, mwN).