Verwaltungsgerichtshof
25.06.2015
Ro 2014/07/0107
GRS wie 95/14/0067 B 19. September 1995 RS 4
In Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung ist es nicht erforderlich, daß dem Empfänger stets die "volle Frist" für die Erhebung einer allfälligen Beschwerde zur Verfügung stehen muß (Hinweis B 26.11.1991, 91/14/0218, 0219).